Vedlegg til Avinor AS - Rammeavtale Baneavisningskjemikalier til lufthavn (de-icing for airport pavement)
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Vedlegg til anbudet Avinor AS - Rammeavtale Baneavisningskjemikalier til lufthavn (de-icing for airport pavement) fra Avinor.
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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der ADDCON Gruppe
1.0 Geltungsbereich
1.1 Allen Lieferungen und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen sowie Angeboten der
ADDCON GmbH und deren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften (nachfolgend „ADDCON“)
liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) zugrunde, soweit nicht
im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwär-
tigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern i.S.d.
§ 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Käufers/Vertragspartners oder
Dritter finden keine Anwendung, auch wenn deren Geltung nicht gesondert widersprochen wird. Selbst
wenn ADDCON auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Drit-
ten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbe-
dingungen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Er-
gänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Verein-
barungen ist - vorbehaltlich des Gegenbeweises - ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung
durch ADDCON maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber ADDCON
abzugeben sind (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen) bedür-
fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Rechte, welche ADDCON nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über
diese Bedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschrif-
ten haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die ge-
setzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
2.0 Angebot und Vertragsabschluss; Allgemeines
2.1 Alle Angebote von ADDCON sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als ver-
bindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Der Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - durch die Bestellung des Käufers (Angebot)
und die schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme) durch ADDCON, spätestens jedoch mit Lieferung der
Ware an den Käufer zustande. Weicht diese Annahme von der Bestellung ab, so gilt dies als neues frei-
bleibendes Angebot von ADDCON.
Eine digital erstellte und per Fax oder E-Mail versandte Auftragsbestätigung gilt als schriftlich, auch wenn
eine Unterschrift fehlt. Kann ADDCON durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine
Erklärung per Fax oder E-Mail abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Käufer die Erklärung zugegan-
gen ist.
2.3 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ADDCON und dem Käufer ist - vorbehaltlich Ziff. 1.3 -
der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Bedingungen. Mündliche Zusagen von
ADDCON vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Ver-
tragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus
ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
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2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen - vorbehaltlich Ziff. 1.3 - zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermitt-
lung (hierzu zählt insbesondere die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unter-
schriebenen Erklärung übermittelt wird).
2.5 Angaben von ADDCON zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung zu z.B. Analysen, spezifischen
Gewichten, Maßen, technischen Daten sowie die Darstellungen von ADDCON desselben (z.B. in Abbil-
dungen, Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-
zeichnet sind oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern
um Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Änderungen oder Änderungen, welche z.B. aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen,
bleiben vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit des Gegenstands der Lieferung
oder Leistung nach dem vertraglich vorgesehenen Zweck verändern. Außer im letztgenannten Falle be-
rechtigen sie nicht zu Geltendmachung von Gewährleistungsrechten oder zum Rücktritt.
2.6 Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnische- und abfüllbedingte Abweichungen von
Plus/Minus 10 % gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in aufsetzbaren oder fest verbundenen Tanks
oder Silofahrzeugen. Solche Mengenabweichungen werden in der Rechnung entsprechend mindernd
oder erhöhend voll berücksichtigt.
2.7 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit
der Ware vereinbart sind.
2.8 Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsangaben sowie sonstigen Angaben sind nur dann Garantien, so-
weit sie ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart werden.
2.9 Beratungen und/oder Empfehlungen erteilt ADDCON nach bestem Wissen und aufgrund von Erfahrungen
in der Praxis. Diese Angaben werden unverbindlich erteilt und befreien den Käufer nicht von eigenen
Prüfungen und Versuchen bzgl. der Eignung der Waren für die beabsichtigten Zwecke.
2.10 ADDCON behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - alle (auch Geistigen) Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Der
Käufer gibt sämtliche Unterlagen auf Verlangen von ADDCON unverzüglich an ADDCON heraus, wenn
sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
2.11 Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung
(REACH-VO) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der
Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
3.0 Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise von ADDCON gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungs- und
Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich ab Werk (INCOTERMS 2020 – EXW, Ex Works) zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Hinzu kommen eventuelle weitere Steuern,
Zuschläge, Import- und Exportgebühren sowie Zölle.
3.2 Für Bestellmengen, die eine Verkaufseinheit (i.d.R. eine Palette) unterschreiten, wird ein Mindermengen-
zuschlag in Höhe von 5% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch 150,00 € berechnet.
3.3 Die Rechnungen von ADDCON sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei
ADDCON. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart
wird.
3.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ADDCON
behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
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3.5 Sollte ADDCON in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ihre Preise für die zu liefernde
Ware oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist ADDCON berechtigt, die am Ausliefe-
rungstag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der
Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutre-
ten.
3.6 Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt,
soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheckprotest oder
bei Bekanntwerden anderer Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind,
ist ADDCON berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen - auch ge-
stundeten - Rechnungsbeträgen sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu ver-
langen. ADDCON kann ferner die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung schon gelieferter Waren, die
noch im Eigentum von ADDCON stehen, untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des
mittelbaren Besitzes verlangen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der geliefer-
ten Ware schon jetzt zu.
3.8 ADDCON ist berechtigt, Forderungen gegen Käufer mit Sitz in Deutschland und Ländern der EU zur Re-
finanzierung an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten.
4.0 Lieferungen und Lieferzeit; Force Majeure
4.1 Die von ADDCON in Aussicht gestellten Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd und frei-
bleibend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Lieferfrist oder ein fester Termin zugesagt oder ver-
einbart wurde.
4.2 Sofern sich ADDCON im Einzelfall zum Versand der Ware verpflichtet, behält sich ADDCON die Wahl der
Versandart und des Versandweges vor. Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers.
4.3 Spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Personen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-
schlechterung auf den Käufer über.
4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die
Lieferung von ADDCON aus anderen Gründen, so wird die Ware zunächst auf Gefahr und Kosten des
Käufers verwahrt.
Ist der Annahmeverzug durch den Käufer zu verschulden, ist ADDCON berechtigt eine Late Loading
Charge in Höhe von 0,25% des Netto-Warenwertes pro Kalendertag des Annahmeverzugs zu berech-
nen.
Nach der Setzung einer angemessenen Nachfrist ist ADDCON berechtigt, die Ware auf Kosten und Ge-
fahr des Käufers freihändig zu verwerten, insbesondere zu verkaufen und die sofortige Zahlung des Kauf-
preises zu verlangen; dabei wird der Erlös aus einem etwaigen freihändigen Verkauf auf die Verpflichtung
des Käufers zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises angerechnet.
4.5.1 ADDCON haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und außerge-
wöhnliche Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Pandemien/Epidemien und deren Auswirkungen
wie z.B. Quarantäneanordnungen, Naturkatastrophen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Schwierigkeiten bei der Be-
schaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausblei-
bende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, wel-
che außerhalb des Einflussbereichs von ADDCON liegen und welche ADDCON nicht zu vertreten hat.
Der Beginn und das Ende von Ereignissen höherer Gewalt und diesen gleichgestellten Ereignissen wer-
den dem Käufer von ADDCON so bald wie möglich mitgeteilt. Für die Dauer des Ereignisses/der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung ist ADDCON von ihren Leistungspflichten befreit.
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4.5.2 Dauert das Ereignis/die Leistungsstörung im Sinne der Ziff. 4.5.1 länger als acht (8) Wochen, so ist
ADDCON bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird in diesem Fall unverzüglich erstattet. Bei Hinder-
nissen vorübergehender Dauer aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 4.5.1 verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinde-
rung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Das Recht von ADDCON zur Preisanpassung gem. Ziff. 3.4
bleibt hiervon unberührt.
4.6 Das auf einer geeichten Waage am Abgangsort ermittelte Gewicht ist verbindlich.
4.7 Soweit Liefertransporte mit eigenen Fahrzeugen des Betriebes von ADDCON durchgeführt werden, be-
schränkt sich die Verpflichtung von ADDCON auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen. So-
weit Mitarbeiter von ADDCON darüber hinaus beim Abladen oder Abtanken dem Käufer behilflich sind
und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige
Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch bei der Belieferung durch dritte
Beförderungsunternehmen.
4.8 Eine etwaige Haftung von ADDCON aus dieser Ziff. 4 ist nach Maßgabe von Ziff. 7 beschränkt.
5.0 Eigentumsvorbehalt
5.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeiti-
gen und künftigen Forderungen von ADDCON gegen den Käufer aus der gemeinsamen, laufenden Ge-
schäftsbeziehung einschließlich dieses Liefer-/Kaufvertrages.
5.2 Sämtliche von ADDCON an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gesi-
cherten Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von ADDCON (Eigentumsvorbehalt). Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von ADDCON.
Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvor-
behalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
5.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für ADDCON. Der Käufer ist verpflichtet, die Vor-
behaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflich-
tet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Der Käufer hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von ADDCON
unverzüglich nachzuweisen.
5.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (nachstehend Ziff.
5.11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Si-
cherungsübereignungen sind unzulässig.
5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und
für Rechnung von ADDCON als Hersteller erfolgt und ADDCON unmittelbar das Eigentum oder – wenn
die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher
ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für
den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei ADDCON eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits
jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an ADDCON.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt ADDCON, soweit
die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in
dieser Ziff. 5.5 Satz 1 genannten Verhältnis.
5.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hie-
raus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von ADDCON an der Vorbehaltsware
anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an ADDCON ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen,
die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie
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beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zer-
störung.
5.7 Der Käufer bleibt widerruflich ermächtigt, die an ADDCON abgetretenen Forderungen aus dem Weiter-
verkauf treuhänderisch für ADDCON im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind
unverzüglich an ADDCON abzuführen. ADDCON kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie
die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere
wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ADDCON nicht ordnungsgemäß nach-
kommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenz-ver-
fahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Käufers
vom Käufer beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Käufers
mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Käufer sind die an ADDCON ab-
getretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
5.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ADDCON zur Rück-
nahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Rücknahme stellt einen Rücktritt vom Vertrag nur dar, wenn
ADDCON dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
5.9 Übersteigt der realisierbare Wert der für ADDCON bestehenden Sicherheiten die Forderungen von
ADDCON insgesamt um mehr als 10 %, ist ADDCON auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach Wahl durch ADDCON verpflichtet.
5.10 Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an ADDCON ab-
getretenen Forderungen durch Dritte muss der Käufer ADDCON unverzüglich benachrichtigen, um ihr die
Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ADDCON die
in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Käufer ggü. ADDCON.
5.11 Tritt ADDCON bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurück, ist ADDCON berechtigt,
die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Käufer hat ADDCON oder seinen Beauftragten unverzüglich
Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger
Ankündigung kann ADDCON die Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den
Käufer anderweitig verwerten.
Bei Zahlungsverzug ist ADDCON berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag nach angemessener
Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
5.12 Soweit bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates
einem Vorbehalt i.S.d. Ziff. 5.1 bis 5.11 entgegenstehen oder die Sicherungswirkung zugunsten von
ADDCON abschwächen, gilt zwischen den Parteien eine dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt wirt-
schaftlich möglichst nahekommende Regelung als vereinbart. Soweit hierfür seitens des Käufers Willens-
erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen oder sonstige Rechtshandlungen vorzunehmen sind,
verpflichtet sich der Käufer, dies auf Verlangen von ADDCON unverzüglich vorzunehmen.
6.0 Gewährleistung, Sachmängel
6.1 Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen
Gepflogenheiten sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmen-
gen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mit-
zuteilen.
In jedem Fall gilt die Ware hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unver-
züglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn
ADDCON nicht binnen acht (8) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hin-
sichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge ADDCON nicht
binnen acht (8) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel
bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere
Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
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Unterlässt der Käufer die Untersuchung und/oder Anzeige, ist die Haftung von ADDCON für den nicht
bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen. Die Ware gilt als vom Käufer genehmigt.
6.2 Auf Verlangen von ADDCON ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ADDCON zurückzu-
senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ADDCON die Kosten des günstigsten Versandweges; dies
gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem
Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.3 Bei Vorliegen von mangelhafter Ware und fristgerecht angezeigter Mängelrüge stehen dem Käufer die
gesetzlichen Rechte nach folgenden Maßgaben zu:
ADCCON hat das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder dem
Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nachlieferung). ADDCON behält sich zwei Nacherfüllungsver-
suche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, ist der Käufer be-
rechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt
nachfolgend Ziff. 7.
6.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von ADDCON den Liefergegenstand än-
dert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Män-
gelbeseitigung zu tragen.
6.5 Für die Gewährleistungsfrist gelten die Regelungen in Ziff. 8.
7.0 Haftung
7.1 ADDCON haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. ADDCON haftet auf
Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
ADDCON haftet somit nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten beschränkt sich die Haftung von ADDCON auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schä-
den. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ord-
nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver-
tragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.2 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieser Ziff. 7 gelten nicht:
a. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr-
lässigen Pflichtverletzung von ADDCON oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverlet-
zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ADDCON beruhen;
b. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch ADDCON;
c. im Rahmen einer Garantiezusage für die Beschaffenheit einer Ware durch ADDCON;
d. für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
ADDCON haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn
die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung
(REACH-VO) beruhen.
7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ADDCON.
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7.4 ADDCON haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn,
der beabsichtigte Zweck ist ausdrücklich Vertragsinhalt geworden. Der Käufer hat über den Einsatz der
von ADDCON gelieferten Produkte stets eigenverantwortlich zu entscheiden. Soweit gleichwohl eine Haf-
tung für Eigenschaften oder Eignung des Produktes gegeben sein sollte, so ist diese unabhängig von Art
und Höhe des Schadens stets auf den Wert der von ADDCON gelieferten und vom Käufer verarbeiteten
Ware begrenzt.
8.0 Verjährung
8.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit
eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2 Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8.3 Abweichend von Ziff. 8.1 und 8.2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen:
a. bei Bauwerken sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB);
b. bei einem dinglichen Recht eines Dritten oder einem im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438
Abs. 1 Nr. 1 BGB);
c. im Falle gesetzlicher Sonderregelungen (z.B. §§ 444, 445b BGB);
d. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
e. in den Fällen der Ziff. 7.2 lit. a. - d.
9.0 Datenschutz
ADDCON verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
und der unter https://www.addcon.com/index.php/de/datenschutzerklaerung abrufbaren Datenschutzer-
klärung.
10.0 No-Russia-Clause / No-Belarus-Clause
10.1 Der Käufer darf weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Ver-
wendung in der Russischen Föderation oder in Belarus Waren verkaufen, ausführen oder re-exportieren,
die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Geltungsbereich
von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates bzw. Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr.
765/2006 des Rates fallen.
Gleiches gilt für sonstige Regionen, für welche Sanktionen oder Embargos bestehen.
10.2 Der Käufer unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht
durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
10.3 Der Käufer hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten,
um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, auf-
zudecken, die den Zweck des Absatzes (1) vereiteln würden.
10.4 Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentli-
ches Element der ALLGEMEINEN VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN dar, und ADDCON ist be-
rechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(i) Beendigung von Lieferverträgen; und
ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Gesamtwerts des Liefervertrags oder des Preises der aus-
geführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist; und
(iii) die Erstattung aller Kosten, die bei ADDCON entstanden sind.
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10.5 Der Käufer ist verpflichtet, ADDCON unverzüglich über Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2)
oder (3) zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes (1)
vereiteln könnten. Der Käufer hat ADDCON innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Aufforderung
zur Information über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Absätzen (1), (2) und (3) Informationen
zur Verfügung zu stellen.
11.0 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen ADDCON und dem Käufer un-
terliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf-
rechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.4.1980; CISG) in der jeweils geltenden Fassung.
11.2 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Versandstätte, für Zahlungen ist der Erfüllungsort
Bitterfeld-Wolfen/Deutschland.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von ADDCON zuständige Gericht. ADDCON ist jedoch
berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
11.4 Werden dem Käufer diese Verkaufs- und Lieferbedingungen außer in der Sprache, in welcher der Vertrag
abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, erfolgt dies
lediglich zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragsspra-
che abgefasste Text.
11.5 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch
die ein der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes
Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
ADDCON Gruppe
Fassung 17.09.2025
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